Keine Erstattung von Heilungskosten nach Verletzung einer erschreckten Katze

Die juristische Welt scheint auf viele Menschen eine gewisse Faszination auszuüben. Vielleicht strahlen Gerichte irgendwie etwas Altehrwürdiges aus oder Gesetze haben etwas Geheimnisvolles an sich, so wie Alchemie oder Vampire. Texte wie § 675f I BGB laden schon zur Romantisierung ein. Vielleicht sind es auch die Roben.

Das alles habe ich nie verstanden, bis ich die Schönheit des Juristischen plötzlich und unerwartet in der Entscheidung eines Provinz-Amtsgerichts fand. Meine Damen und Herren, ich präsentiere: AG Regensburg, Urteil vom 16. 3. 1999 – 4 C 4376/98: Keine Erstattung von Heilungskosten nach Verletzung einer erschreckten Katze bei nächtlich eingehendem Telefax.

Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Empfängers gegen den Versender eines nächtlichen Telefaxes auf Ersatz der Heilungskosten für eine Katze, die sich – aufgrund des Hineilens des Empfängers zu seinem Telefaxgerät während des nächtlichen Empfangs des Telefaxes – erschreckt und beim Sprung von ihrem Kratzbaum verletzt.

NJW 2000, 1047

Zum Sachverhalt:

Der Kl. macht geltend, dass durch das zur Nachtzeit eingehende Faxschreiben der Bekl. sein Telefon geläutet habe, er aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch die Katze vor Schreck vom Kratzbaum sprang und sich hierbei verletzte.

Der Kl. hatte mit seiner Klage auf Schadensersatz keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Schadensersatzansprüche scheiden zum einen bereits deshalb aus, da insoweit nicht mehr der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Bekl. und dem Schaden auf Seiten des Kl. gegeben ist. Der eingetretene Verletzungserfolg kann der Bekl. nicht mehr zugerechnet werden. Darüber hinaus fehlt es auch an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Erforderlich ist fahrlässiges Handeln der Bekl., d.h. sie hätte bei Versendung des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen können und müssen. Bei dem vom Kl. geschilderten Geschehensablauf handelt es jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umständen, dass hiermit die Bekl. keinesfalls rechnen musste.

Somit scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB aus.

Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 II BGB sind nicht gegeben. Zwar wird durch das vom Kl. behauptete Verhalten § 1 UWG verletzt, jedoch schützt § 1 UWG nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben. Ein Verstoß gegen § 117 OWiG ist nicht gegeben. Hierbei ist zum einen gleich fraglich, inwieweit tatsächlich Lärm i.S. von § 117 OWiG vorliegt. Hier ist vor allem entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um das ganz normale Läuten eines Telefongeräts handelt und zum anderen der Kl. selbst für den Umstand verantwortlich ist, dass bei jedem eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet. Ferner wurde vom Kl. nicht dargetan, dass die Bekl. seine Anschlussnummer absichtlich gewählt hat. Da die Bekl. bestreitet, die Anschlussnummer des Kl. angewählt zu haben, kann auch ein versehentliches Anwählen nicht ausgeschlossen werden.

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